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Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse) für den Zweitwagen

Wird in der Familie ein zweites Auto benötigt, stellt sich häufig die Frage nach dem passenden bzw. günstigen Versicherungstarif, wobei in erster Linie die Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse) für den Zweitwagen von Bedeutung ist. Die Schadenfreiheitsklasse wirkt sich durch die mit ihr verbundene prozentuale Beitragshöhe direkt auf die Höhe der Kosten für die Autoversicherung aus.


Themen in diesem Artikel

  1. Einstufung in die SF-Klasse nach Zweitwagenregelung
  2. Identische Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen

Verwandte Themen im Ratgeber

  1. Zweitwagen versichern
  2. Schadenfreiheitsklassen
  3. Schadenfreiheitsklasse (SF Klassen) berechnen
  4. Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse)
  5. Schadenfreiheitsklasse – Rabattretter und Rabattschutz
  6. Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse) bei Versicherungswechsel
  7. Schadenfreiheitsklassen bei Unterbrechung des Versicherungsschutzes
  8. Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse) übertragen und übernehmen

Einstufung in die SF-Klasse nach Zweitwagenregelung

Im Rahmen der geltenden Zweitwagenregelung kann ein weiteres angemeldetes Fahrzeug in eine bessere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden. Meistens startet die Zweitwagenpolice in Schadenfreiheitsklasse 1/2, was deutlich günstiger als SF-Klasse 0 ist, in der Fahranfänger üblich beginnen. Aus diesem Grund wird die Zweiwagenregelung häufig genutzt, wenn volljährige Kinder den Führerschein gemacht haben und nun mit einem eigenen fahrbaren Untersatz mobil sein wollen. Sie können so im Rahmen der Zweitwagenregelung die Hälfte oder sogar noch wesentlich mehr beim Versicherungsbeitrag sparen. Der Zweitwagen wird dazu auf Mutter oder Vater zugelassen und auch auf deren Namen versichert.

Damit der Zweitwagen im Zuge der Zweitwagenregelung in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden kann, muss der Erstwagen mindestens in der SF-Klasse 1/2 haben. Wenn der Erstwagen beispielsweise durch einen Unfall in eine niedrigere SF-Klasse als 1/2 eingestuft ist, kann man entsprechend von der Zweitwagenregelung keinen Gebrauch machen.

Früher war es oft so, dass der Zweitwagen bei der gleichen Versicherungsgesellschaft wie der Erstwagen versichert werden musste, wenn man von den SF-Vorteilen eines Zweitwagentarifs profitieren wollte. Heute ist es meist überhaupt kein Problem mehr, ein weiteres Fahrzeug auch bei einem anderen Anbieter mit den Tarifvorteilen eines Zweitwagens zu versichern. Man kann dementsprechend seinen Autoversicherer für den Zweitwagen frei wählen und sich im Rahmen eines Autoversicherung Vergleichs den günstigen Tarif mit den besten Konditionen aussuchen.


Identische Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen

Wenn der Zweitwagen nicht von Fahranfängern genutzt wird, sondern zum Beispiel vom Lebenspartner, hat man bei einigen Versicherungsgesellschaften auch die Möglichkeit, den Zweitwagen wie den Erstwagen zu versichern. Man bekommt also die gleiche Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen, in die auch der Erstwagen eingestuft ist.

Damit der Zweitwagen wie der Erstwagen versichert werden kann, sind in der Regel einige Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu können u.a. gehören:

  • Mindestalter des Fahrers mind. 24 oder 25 Jahre (tlw. auch noch höheres Mindestalter)
  • Kein Schaden/Unfall in den letzten zwölf Monaten
  • Tlw. Beschränkung der Fahrer für das Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer und seinen Partner

Bei vielen Kfz-Versicherern ist die Möglichkeit einer Zweitwagenversicherung mit identischer Schadenfreiheitsklasse wie der Erstwagen nur möglich, wenn der Zweitwagen durch den Lebenspartner genutzt wird. Aus diesem Grund ist hierbei auch häufig die Rede vom so genannten Partnertarif. Bei einigen Versicherern erreicht man im Rahmen eines Partnertarifes für den Zweitwagen nicht die gleiche SF-Klasse wie beim Erstwagen, sondern bekommt eine niedrigere SF-Klasse, die aber meist immer noch deutlich höher als bei der Zweitwagenregelung ist. Um einen Partnertarif wählen zu können, muss das Erstfahrzeug selbst in der Regel mindestens in Schadenfreiheitsklasse 3 eingestuft sein.

Bei der Entscheidung für eine Versicherung des Zweitwagens in einem Partnertarif muss beachtet werden, dass die durch diese Police „erreichte“ Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen in der Regel an den Tarif gebunden ist. Will man mit dem Zweitwagen später in einen anderen Tarif bzw. zu einer anderen Versicherung wechseln, ist es meist so, dass die oben beschriebene Zweitwagenregelung zur Bestimmung der eigenen Schadenfreiheitsklasse für das Fahrzeug herangezogen wird. Man geht also davon aus, dass der Zweitwagen bei Versicherungsbeginn z.B. in der SF-Klasse 1/2 gestartet wäre und rechnet dann die Anzahl der schadenfreien Jahre hinzu, die mit diesem Auto / dieser Police anschließend „gesammelt“ wurden.