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Schadenfreiheitsklasse (SF Klasse) übertragen und übernehmen

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen viele Autoversicherer eine volle oder teilweise Übertragung der Schadensfreiheitsklasse (SF Klasse) bzw. des Schadenfreiheitsrabatts an eine dritte Person. Umgangssprachlich ist in diesem Zusammenhang auch vom Übertragen der Prozente in der Autoversicherung die Rede.

In der Praxis erfolgt eine Übertragung der SF-Klasse häufig, wenn Kinder den Zweitwagen der Eltern übernehmen (hier gilt dann auch nur die Schadenfreiheitsklasse, die mit dem Zweitwagen verbunden ist) oder wenn Familienmitglieder (aus Altersgründen) ein Fahrzeug abschaffen und der zugehörige Vertrag bzw. die SF-Klassen deshalb „frei“ werden.


Themen in diesem Artikel

  1. Auf welche Personen können die Schadenfreiheitsklassen übertragen werden?
  2. Welche Bedingungen gelten für eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse?
  3. Was bedeutet die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse für die abgebende Person? Was hat der Empfänger von der Übernahme der SF-Klasse?
  4. Wie überträgt man die Schadenfreiheitsklasse auf eine dritte Person?
  5. Können Schadenfreiheitsklassen auch noch nach dem Tod übernommen werden?

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Auf welche Personen können die Schadenfreiheitsklassen übertragen werden?

Die Schadensfreiheitsklasse kann in den meisten Fällen auf die Kinder oder auf den Partner – also auf Personen, die im gleichen Haushalt wie der aktuelle „Inhaber“ der Schadensfreiheitsklasse leben – übertragen werden. Bei einigen Versicherern ist es darüber hinaus auch möglich, eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf ein nicht leibliches Kind oder einen Enkel vorzunehmen. Im Gegenzug geht es natürlich auch umgekehrt z.B. in Form einer Übertragung der SF-Klasse an Eltern oder Großeltern. Darüber hinaus gibt es auch Autoversicherer bei denen die Schadenfreiheitsklasse auch an Bruder oder Schwester sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern übertragen werden kann.

Wie sich die Sachlage hinsichtlich dem Übertragen von SF-Klassen konkret bei der eigenen Kfz Versicherung verhält, erfragt man am besten direkt bei seiner Gesellschaft bzw. bei seinem Ansprechpartner für die Autoversicherung.


Welche Bedingungen gelten für eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse?

Zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften gibt es Unterschiede hinsichtlich der Bedingungen oder Voraussetzungen, die für ein Übertragen der SF-Klassen, erfüllt sein müssen.

Meist ist es so, dass der Empfänger der SF-Klassen das mit der zugehörigen Versicherungspolice abgesicherte Auto vor der Übertragung regelmäßig gefahren haben sollte.

Damit eine Schadenfreiheitsklassenübertragung möglich ist, ist es nicht erforderlich, dass beide Personen (Geber/Empfänger) beim gleichen Versicherer sind. Die Weitergabe der SF-Klasse ist also auch möglich, wenn Verträge mit unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften bestehen.


Was bedeutet die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse für die abgebende Person? Was hat der Empfänger von der Übernahme der SF-Klasse?

Mit dem Übertragen der Schadenfreiheitsklasse bzw. der Schadenfreiheitsrabatte verliert der „Geber“ diese unwiederbringlich, da man dieses nicht rückgängig machen kann.

Der Empfänger der Schadenfreiheitsklasse / Schadenfreiheitsrabatte profitiert von einem niedrigeren Beitragssatz und so von einer günstigeren Autoversicherung.

Da es zwischen den verschiedenen Autoversicherern Unterschiede hinsichtlich der Schadenfreiheitsklasse-Tabellen – insbesondere hinsichtlich der gewährten Schadenfreiheitsrabatte bzw. der mit den jeweiligen SF-Klassen verbundenen Höhe der Beitragssätze gibt – kann es passieren, dass der Schadenfreiheitsrabatt für den Empfänger anders als für den Geber ausfällt, wenn beide bei unterschiedlichen Gesellschaften versichert sind. So kann der mit der Klasse verbundene Schadenfreiheitsrabatt für den Empfänger höher oder niedriger ausfallen. Um hier das Maximum „herauszuholen“, kann es sich also für den Empfänger der SF-Klasse lohnen, vor Wahl seines Versicherers verschiedene Kfz-Tarife zu vergleichen.

Achtung: Der Empfänger kann nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie er im Rahmen seines Führerscheinbesitzes selbst bei eigener Versicherung hätte erreichen können. Es ist also z.B. nicht möglich, durch eine Übertragung der SF-Klasse mit nur sieben Jahren Führerscheinbesitz eine Schadenfreiheitsklasse von 10 oder 20 zu übernehmen.

Wie überträgt man die Schadenfreiheitsklasse auf eine dritte Person?

Zum Übertragen der SF-Klasse stellt der aktuelle Inhaber (der Geber) einen entsprechenden Antrag bei seinem Versicherer.

Die Übertragung der Schadenfreiheitsklassen bei der Autoversicherung erfolgt in der Regel nach TB 28 (TB = Tarifbestimmung für die Kfz-Versicherung). Bei den meisten Versicherern sind hierfür eigene Formulare erhältlich, die man einfach ausfüllt und anschließend zusammen mit den weiteren von der Versicherung geforderten Unterlagen bei der Gesellschaft einreicht.

Folgende Informationen bzw.Unterlagen sind für die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse in der Regel erforderlich:

  • Fahrzeugdaten sowie Daten zu den Kfz-Versicherungsverträgen von Geber und Nehmer
  • Verzichtserklärung des Gebers
  • Kopie des Führerscheins vom Empfänger der SF-Klasse
  • Darstellung der Beziehung von Geber und Empfänger
  • Ort, Datum sowie die Unterschriften von beiden Parteien

Können Schadenfreiheitsklassen auch noch nach dem Tod übernommen werden?

Generell ist eine Übernahme der Schadenfreiheitsklassen auch möglich, wenn der bisherige Inhaber verstorben ist. In diesem Fall wird dem Antrag auf Übertragung die Sterbeurkunde des „Gebers“ beigelegt.